Artikel 4 VO (EG) 2007/862

Statistiken über internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:

a)
Personen, die während des Berichtszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind;
b)
Personen, für die am Ende des Berichtszeitraums der zuständigen nationalen Stelle Anträge auf internationalen Schutz zur Prüfung vorliegen;
c)
während des Berichtszeitraums zurückgezogenen Anträge auf internationalen Schutz, untergliedert nach ausdrücklicher und stillschweigender Rücknahme gemäß den Artikeln 27 und 28 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
d)
Personen, die während des Berichtszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und zum ersten Mal internationalen Schutz beantragen;
e)
Personen, die während des Berichtszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und deren Anträge gemäß dem beschleunigten Verfahren nach Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU bearbeitet wurden;
f)
Personen, die während des Berichtszeitraums einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2013/32/EU gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind;
g)
Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und die am Ende des Berichtszeitraums gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme erhalten haben, die den Antragstellern einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen.

Die Statistiken nach den Buchstaben a bis f sind nach Alter und Geschlecht, nach Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalendermonat und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Berichtsmonats übermittelt. Der erste Berichtsmonat ist Januar 2021.

Die Statistiken nach Buchstabe g beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2021.

(2) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:

a)
Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, wie etwa Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden, und Entscheidungen im prioritären und beschleunigten Verfahren, und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden;
b)
Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums betroffen sind, mit denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, widerrufen, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird;
c)
Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums betroffen sind, mit denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, widerrufen, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird;
d)
Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der vorübergehende Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden;
e)
Personen, die von sonstigen erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach nationalem Recht mit Bezug auf den internationalen Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden.

Diese Statistiken sind nach Alter und Geschlecht, nach Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von drei Kalendermonaten und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt. Der erste Berichtszeitraum ist Januar bis März 2021.

(3) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl:

a)
der Personen, die um internationalen Schutz nachgesucht haben und die von der zuständigen nationalen Stelle während des Berichtszeitraums als unbegleitete Minderjährige betrachtet werden;
b)
der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, wie etwa Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden, und Entscheidungen im prioritären und beschleunigten Verfahren, und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;
c)
der Personen, die von endgültigen Entscheidungen von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums betroffen sind, mit denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, widerrufen, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird;
d)
der Personen, die von endgültigen Entscheidungen von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums betroffen sind, mit denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, widerrufen, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird;
e)
der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der vorübergehende Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;
f)
der Personen, die von sonstigen endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach nationalem Recht mit Bezug auf den internationalen Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;
g)
der Personen, denen während des Berichtszeitraums die Genehmigung erteilt wurde, sich im Rahmen eines nationalen oder gemeinschaftlichen Neuansiedlungsprogramms in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, sofern in diesem Mitgliedstaat ein solches Programm läuft.

Diese Statistiken sind nach Alter und Geschlecht, nach Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und — mit Ausnahme der in Buchstabe a genannten Statistik — nach unbegleiteten Minderjährigen zu untergliedern. Zusätzlich werden die in Buchstabe g genannten Statistiken nach dem Land des Wohnorts und der Art der Asylentscheidung untergliedert.

Die in Unterabsatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2021.

(4) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die folgenden Statistiken über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist(3):

a)
die Zahl der Gesuche um Wiederaufnahme bzw. Aufnahme eines Asylbewerbers;
b)
die Bestimmungen, auf die die Gesuche nach Buchstabe a gestützt wurden;
c)
die über die Gesuche nach Buchstabe a getroffenen Entscheidungen;
d)
die Zahl der Überstellungen, die das Ergebnis der Entscheidungen nach Buchstabe c sind;
e)
die Zahl der Auskunftsersuchen;
f)
die Zahl der Anträge auf erneute Prüfung von Gesuchen um Wiederaufnahme oder Aufnahme eines Asylbewerbers;
g)
die Bestimmungen, auf die die Anträge nach Buchstabe f gestützt wurden;
h)
die über die Anträge nach Buchstabe f getroffenen Entscheidungen;
i)
die Zahl der Überstellungen, die das Ergebnis der Entscheidungen nach den Buchstaben h sind.

Diese Statistiken sind nach Geschlecht sowie nach begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2021.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

(2)

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).

(3)

ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3.

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