Artikel 5 VO (EG) 2007/862
Statistiken über die Bekämpfung der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts
(1) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:
- a)
- Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats an der Außengrenze verweigert wird;
- b)
- Drittstaatsangehörigen, bei denen festgestellt wird, dass sie sich nach den nationalen Zuwanderungsvorschriften illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten.
Die Statistiken nach Buchstabe a sind gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 zu untergliedern.
Die Statistiken nach Buchstabe b sind nach Alter und Geschlecht, Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, den Gründen für ihre Festnahme sowie dem Ort der Festnahme zu untergliedern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.
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