Artikel 5 VO (EG) 2007/862

Statistiken über die Bekämpfung der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts

(1) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:

a)
Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats an der Außengrenze verweigert wird;
b)
Drittstaatsangehörigen, bei denen festgestellt wird, dass sie sich nach den nationalen Zuwanderungsvorschriften illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten.

Die Statistiken nach Buchstabe a sind gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 zu untergliedern.

Die Statistiken nach Buchstabe b sind nach Alter und Geschlecht, Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, den Gründen für ihre Festnahme sowie dem Ort der Festnahme zu untergliedern.

(2) Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.

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