Artikel 9 VO (EG) 2007/862

Datenquellen und Qualitätsstandards

(1) Je nach Verfügbarkeit der Datenquellen in dem jeweiligen Mitgliedstaat und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken beruhen die Statistiken auf den folgenden Datenquellen:

a)
Verzeichnisse von Verwaltungsmaßnahmen und gerichtlichen Maßnahmen;
b)
Register über Verwaltungsmaßnahmen;
c)
Register der Personenbevölkerung oder einer bestimmten Untergruppe der Bevölkerung;
d)
Volkszählungen;
e)
Stichprobenerhebungen;
f)
sonstige geeignete Quellen.

Als Teil des statistischen Prozesses können statistische Schätzverfahren angewandt werden, die sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse gründen und hinlänglich belegt sind.

(1a) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten gemäß dieser Verordnung zu sichern.

(1b) Die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Qualitätskriterien gelten für die Zwecke dieser Verordnung.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission (Eurostat) in Form von Qualitätsberichten die verwendeten Datenquellen, die Gründe für die Auswahl dieser Quellen, die Auswirkungen der Wahl der Datenquellen auf die Qualität der Statistiken, die zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die angewandten Schätzverfahren, und sie halten die Kommission (Eurostat) über die daran vorgenommenen Änderungen auf dem Laufenden.

(3) Auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) übermitteln die Mitgliedstaaten zusätzliche Präzisierungen, die zur Evaluierung der Qualität der statistischen Angaben erforderlich sind.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) unverzüglich über Überarbeitungen oder Berichtigungen der gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Statistiken sowie über eventuelle Änderungen bei den verwendeten Methoden und Datenquellen und über einschlägige Informationen oder Änderungen im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung, die sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken könnten.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen:

a)
zur Festlegung der praktischen Modalitäten für die Qualitätsberichte gemäß Absatz 2 dieses Artikels und deren Inhalte
b)
hinsichtlich der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Definition geeigneter Formate zur Datenübermittlung gemäß dieser Verordnung.

Die Durchführungsrechtsakte nach Buchstabe a dürfen keine wesentlichen Zusatzbelastungen oder -kosten für die Mitgliedstaaten verursachen.

Die in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

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