Artikel 7 VO (EG) 2007/862
Statistiken über Rückführungen
(1) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über:
- a)
- die Zahl der Drittstaatsangehörigen, deren illegaler Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats festgestellt wird und gegen die eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der der illegale Aufenthalt festgestellt und eine Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats auferlegt wird, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen;
- b)
- die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgrund einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung nach Buchstabe a tatsächlich verlassen haben, untergliedert nach Staatsangehörigkeit der zurückgeführten Personen, nach Art der Rückführung und erhaltenen Unterstützung sowie nach dem Zielland.
(2) Die in Absatz 1 genannten Statistiken sind nach Alter und Geschlecht der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von drei Kalendermonaten und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt. Der erste Berichtszeitraum ist Januar bis März 2021.
(3) Die in Absatz 1 genannten Statistiken umfassen nicht Drittstaatsangehörige, die nach Maßgabe des in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehenen Mechanismus von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden.
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