Artikel 1 VO (EG) 2007/876

Die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

Artikel 11a Prüfung auf Schutzverweigerung

(1) Kommt das Amt gemäß Artikel 106e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei der Prüfung einer internationalen Eintragung zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz begehrt wird, der Begriffsbestimmung des Geschmacksmusters nach Artikel 3 Buchstabe a dieser Verordnung nicht entspricht oder gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, so sendet es dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachstehend das „Internationale Büro” genannt) spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung, in der es gemäß Artikel 12 Absatz 2 der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die „Genfer Akte” genannt), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates(*) genehmigt wurde, die Gründe für die Verweigerung angibt.

(2) Das Amt setzt dem Inhaber der internationalen Eintragung eine Frist, innerhalb derer er gemäß Artikel 106e Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Gelegenheit hat, in Bezug auf die Gemeinschaft auf den Schutz der internationalen Eintragung zu verzichten, die internationale Eintragung in Bezug auf die Gemeinschaft auf eines oder mehrere Geschmacksmuster zu begrenzen oder eine Stellungnahme einzureichen.

(3) Muss sich der Inhaber der internationalen Eintragung gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in einem Verfahren vor dem Amt vertreten lassen, so hat die Mitteilung den Hinweis zu enthalten, dass der Inhaber verpflichtet ist, einen Vertreter zu ernennen, der unter Artikel 78 Absatz 1 dieser Verordnung fällt.

Die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Frist gilt entsprechend.

(4) Versäumt es der Inhaber, innerhalb der genannten Frist einen Vertreter zu ernennen, so verweigert das Amt den Schutz der internationalen Eintragung.

(5) Reicht der Inhaber innerhalb der genannten Frist eine das Amt befriedigende Stellungnahme ein, so zieht es gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Genfer Akte seine Verweigerung zurück und setzt das Internationale Büro davon in Kenntnis.

Reicht der Inhaber gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte innerhalb der genannten Frist nicht eine das Amt zufriedenstellende Stellungnahme ein, so bestätigt es seine Entscheidung zur Verweigerung des Schutzes der internationalen Eintragung. Diese Entscheidung ist gemäß Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 mit der Beschwerde anfechtbar.

(6) Verzichtet der Inhaber auf die internationale Eintragung oder begrenzt er die internationale Eintragung in Bezug auf die Gemeinschaft auf eines oder mehrere Geschmacksmuster, so setzt er das Internationale Büro davon im Wege des Eintragungsverfahrens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz iv und v der Genfer Akte in Kenntnis. Der Inhaber kann das Amt durch Übermittlung einer entsprechenden Erklärung unterrichten.

2.
Artikel 22 erhält folgende Fassung:

Artikel 22 Verlängerung der Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern

(1) Der Antrag auf Verlängerung der Eintragung muss folgende Angaben enthalten:

a)
den Namen der Person, die die Verlängerung beantragt;
b)
die Nummer der Eintragung;
c)
gegebenenfalls die Angabe, dass die Verlängerung für alle Geschmacksmuster beantragt wird, auf die sich die Sammeleintragung erstreckt, oder, falls die Verlängerung nicht für alle betreffenden Geschmacksmuster beantragt wird, die Angabe der Geschmacksmuster, für die die Verlängerung beantragt wird.

(2) Die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 für die Verlängerung einer Eintragung zu entrichtenden Gebühren sind:

a)
eine Verlängerungsgebühr, die bei mehreren Geschmacksmustern, die Teil einer Sammeleintragung sind, im Verhältnis zur Zahl der verlängerten Geschmacksmuster steht;
b)
gegebenenfalls eine Zuschlagsgebühr nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder die verspätete Vorlage des Verlängerungsantrags gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Gebühren gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 entrichtet, so gilt dies als Verlängerungsantrag, sofern die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a und b dieses Artikels und nach Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung gemacht werden.

(4) Wird der Antrag auf Verlängerung innerhalb der in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorgesehenen Fristen gestellt, werden aber die anderen in Artikel 13 der genannten Verordnung und in der vorliegenden Verordnung genannten Voraussetzungen für den Antrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die Mängel mit.

(5) Wird ein Antrag auf Verlängerung nicht oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 gestellt oder werden die Gebühren nicht oder erst nach Ablauf der entsprechenden Frist entrichtet oder werden die festgestellten Mängel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber mit.

Decken im Falle einer Sammeleintragung die entrichteten Gebühren nicht alle Geschmacksmuster ab, für die die Verlängerung beantragt wird, erfolgt eine derartige Feststellung erst, nachdem das Amt bestimmt hat, welche Geschmacksmuster durch die Gebühren gedeckt werden sollen.

Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Muster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung der Geschmacksmuster gemäß Artikel 2 Absatz 4.

Das Amt stellt fest, dass die Eintragung für alle Geschmacksmuster abgelaufen ist, für die die Verlängerungsgebühren nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet wurden.

(6) Ist die Feststellung des Amtes gemäß Absatz 5 rechtskräftig geworden, so löscht das Amt das Geschmacksmuster im Register; die Löschung wird am Tag nach dem Ablauf der Eintragung wirksam.

(7) Wenn die Verlängerungsgebühren gemäß Absatz 2 zwar entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht verlängert wird, werden diese Gebühren zurückerstattet.

(8) Für zwei und mehr Geschmacksmuster kann, unabhängig davon, ob sie Teil ein und derselben Sammeleintragung sind, ein einziger Verlängerungsantrag gestellt werden, sofern für jedes Geschmacksmuster die erforderlichen Gebühren entrichtet werden und es sich bei dem Inhaber bzw. dem Vertreter um dieselbe Person handelt.

3.
Folgender Artikel 22a wird eingefügt:

Artikel 22a Verlängerung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

Internationale Eintragungen sind gemäß Artikel 17 der Genfer Akte direkt beim Internationalen Büro zu verlängern;

4.
Dem Artikel 31 wird folgender Absatz angefügt:

(6) Erklärt das Amt die Wirkung einer internationalen Eintragung im Gemeinschaftsgebiet für nichtig, setzt es das Internationale Büro von seiner Entscheidung in Kenntnis, sobald diese rechtskräftig ist.

5.
In Artikel 47 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Der Schriftwechsel zwischen dem Amt und dem Internationalen Büro wird in der gemeinsam vereinbarten Art und Weise abgewickelt, möglichenfalls auf elektronischem Wege. Jede Bezugnahme auf Formblätter schließt in elektronischer Form vorliegende Formblätter ein.

6.
In Artikel 71 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Das Amt stellt die Informationen über internationale Eintragungen von Geschmacksmustern, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, über einen elektronischen Link zu der vom Internationalen Büro betriebenen Such-Datenbank bereit.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 28.

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