Artikel 1 VO (EG) 2007/877

Die Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Buchstabe a und b erhält folgende Fassung:

1.
die Gebühren, die zu entrichten sind an:

a)
das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (nachstehend „das Amt” ) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002,
b)
das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf der Grundlage der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die „Genfer Akte” ), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates(*) genehmigt wurde,

2.
die vom Präsidenten des Amtes festgesetzten Entgelte.

2.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Gebühren

(1) Die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2) Die auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Akte und in Zusammenhang mit Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 an das Internationale Büro zu entrichtenden individuellen Benennungsgebühren sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

3.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Entgelte sind in Euro durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amtes zu zahlen.

4.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt der Tag, an dem der eingezahlte Betrag einem Bankkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben wird.

b)
Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
innerhalb der Zahlungsfrist in einem Mitgliedstaat einer Bank einen ordnungsgemäßen Überweisungsauftrag erteilt hat; und.

5.
Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)
In die Tabelle wird der folgende Punkt 1a eingefügt:

1a.
Individuelle Benennungsgebühr für eine internationale Eintragung (Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Akte) — (je Geschmacksmuster)
62

b)
In die Tabelle wird der folgende Punkt 11a eingefügt:

11a.
Individuelle Verlängerungsgebühr für eine internationale Eintragung (Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002) je Geschmacksmuster:
a)
für die erste Verlängerung (je Geschmacksmuster)
31
b)
für die zweite Verlängerung (je Geschmacksmuster)
31
c)
für die dritte Verlängerung (je Geschmacksmuster)
31
d)
für die vierte Verlängerung (je Geschmacksmuster)
31

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 28.

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