Präambel VO (EG) 2007/877

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster(1), insbesondere auf Artikel 107 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die „Genfer Akte” ), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates(2) genehmigt wurde, und den damit verbundenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 müssen bestimmte Durchführungsmaßnahmen betreffend an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu entrichtende Gebühren verabschiedet werden.
(2)
Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sieht vor, dass die vorgeschriebenen Benennungsgebühren nach Artikel 7 Absatz 1 der Genfer Akte durch eine individuelle Benennungsgebühr ersetzt werden.
(3)
Die Höhe dieser Gebühr ist in der dem Beschluss 2006/954/EG beigefügten Erklärung zum System der individuellen Gebühren festgelegt, die nach Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Akte abgegeben wurde.
(4)
Um die nötige Flexibilität zu gewährleisten und die Zahlung der Gebühren zu erleichtern, sollten die Bestimmungen zu den Gebühren für Muster und Modelle an die Bestimmungen zu den Gebühren für Marken angeglichen werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren(3) enthalten sind, indem die Möglichkeit zur Zahlung in bar oder per Scheck gestrichen wird.
(5)
Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission vom 16. Dezember 2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern(4) entsprechend zu ändern.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Gebühren, Durchführungsbestimmungen und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 14).

(2)

ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 28.

(3)

ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1687/2005 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 14).

(4)

ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 54.

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