Artikel 12 VO (EG) 2007/900
(1) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer der Lizenzen findet Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 Anwendung.
(2) Die im Rahmen einer Teilausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung an bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Teilausschreibung stattgefunden hat.
(3) Außer im Falle höherer Gewalt zahlt der Lizenzinhaber an die zuständige Stelle einen bestimmten Betrag für die Menge, für die die Ausfuhrverpflichtung im Zusammenhang mit der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Ausfuhrlizenz nicht erfüllt wurde, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Sicherheit geringer ist als die Differenz zwischen der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, die am letzten Gültigkeitstag der Lizenz in Kraft ist, und der in der fraglichen Lizenz genannten Erstattung.
Der nach Unterabsatz 1 zu zahlende Betrag entspricht der Differenz zwischen der in Unterabsatz 1 genannten Differenz und der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Sicherheit.
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