Artikel 11 VO (EG) 2007/900

(1) Der Zuschlagsempfänger hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 für die zugeteilte Menge Anspruch auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz, in der die im Angebot angegebene Ausfuhrerstattung genannt wird.

(2) Der Zuschlagsempfänger hat die Pflicht, nach den betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 für die ihm zugeteilte Menge eine Ausfuhrlizenz zu beantragen, und dieser Antrag kann abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 nicht widerrufen werden.

Der Antrag ist spätestens zu einem der folgenden Zeitpunkte einzureichen:

a)
am letzten Arbeitstag vor der für die folgende Woche vorgesehenen Teilausschreibung,
b)
am letzten Arbeitstag der folgenden Woche, wenn im Laufe dieser Woche keine Teilausschreibung vorgesehen ist.

(3) Der Zuschlagsempfänger hat die Pflicht, die im Angebot genannte Menge auszuführen und bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gegebenenfalls den in Artikel 12 Absatz 3 genannten Betrag zu zahlen.

(4) Das Recht und die Pflichten nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind nicht übertragbar.

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