Artikel 10 VO (EG) 2007/900

(1) Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich alle Bieter von dem Ergebnis ihrer Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren. Darüber hinaus richtet diese Stelle eine Zuschlagserklärung an diejenigen, die den Zuschlag erhalten haben.

(2) Die Zuschlagserklärung enthält mindestens:

a)
die Bezeichnung der Ausschreibung,
b)
die Menge des auszuführenden Weißzuckers,
c)
die bei der Ausfuhr zu gewährende Erstattung je 100 kg Weißzucker der unter Buchstabe b genannten Menge in Euro.

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