Artikel 9 VO (EG) 2007/900
(1) Wurde für eine Teilausschreibung eine Höchstmenge festgesetzt, so erhält den Zuschlag der Bieter, dessen Angebot die niedrigste Ausfuhrerstattung enthält. Wird die Höchstmenge durch dieses Angebot nicht völlig ausgeschöpft, so erhalten bis zur Ausschöpfung dieser Menge die übrigen Bieter den Zuschlag, und zwar nach Maßgabe der Höhe der vorgeschlagenen Ausfuhrerstattung in aufsteigender Folge.
(2) Würde das Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 durch die Berücksichtigung eines Angebots dazu führen, dass die Höchstmenge überschritten wird, so erhält der betreffende Bieter den Zuschlag nur für die Menge, mit der die Höchstmenge ausgeschöpft wird. Die Angebote, die die gleiche Erstattung enthalten, werden, wenn durch die Berücksichtigung der Summe der in den betreffenden Angeboten genannten Mengen die Höchstmenge überschritten würde, auf eine der folgenden Weisen berücksichtigt:
- a)
- im Verhältnis der in den einzelnen Angeboten genannten Mengen,
- b)
- je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge,
- c)
- durch Losentscheid.
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