Artikel 8 VO (EG) 2007/900
(1) Beschließt die Kommission, für die Teilausschreibung einen Zuschlag zu erteilen, so setzt sie nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung fest. Dieser Betrag wird unter besonderer Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarkts in der Gemeinschaft sowie des Weltmarkts festgesetzt.
(2) Unbeschadet des Artikels 9 erhalten die Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.
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