Artikel 2 VO (EG) 2007/900

(1) Die Ausschreibungsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Auf dieser Grundlage erstellen die Mitgliedstaaten eine Ausschreibungsbekanntmachung, die sie veröffentlichen oder an anderer Stelle veröffentlichen lassen können.

(2) Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

(3) Die Ausschreibungsbekanntmachung kann während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung geändert werden. Sie wird geändert, wenn während der Gültigkeitsdauer eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen erfolgt.

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