Artikel 1 VO (EG) 2007/900
(1) Es wird eine Dauerausschreibung durchgeführt für die Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 17019910 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von
- a)
- Drittländern: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien(1), Montenegro, Albanien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;
- b)
- Gebieten der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;
- c)
- europäischen Gebieten, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.
Während der Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt.
(2) Die Dauerausschreibung bleibt bis zum 25. September 2008 gültig.
Fußnote(n):
- (1)
Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.
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