Präambel VO (EG) 2007/900

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit Rücksicht auf die Lage des Zuckermarkts in der Gemeinschaft sowie des Weltmarkts ist es angebracht, eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zu eröffnen, in der wegen der möglichen Schwankungen der Weltzuckerpreise die Festsetzung von Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden muss.
(2)
Die allgemeinen Regeln des Ausschreibungsverfahrens für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker, die mit Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegt wurden, sind anzuwenden.
(3)
Zur Verhinderung von Missbrauch bei der Wiedereinfuhr oder Wiederverbringung von Erzeugnissen des Zuckersektors, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden, in die Gemeinschaft sollten für die Länder des Westbalkans keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.
(4)
Gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden.
(5)
Die Besonderheit dieses Verfahrens erfordert, angepasste Bestimmungen für die im Rahmen der Dauerausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen vorzusehen, insbesondere Bestimmungen über die Frist für die Erteilung der Lizenzen, ihre Geltungsdauer, die Höhe der Sicherheit sowie die Menge, für die die Ausfuhrverpflichtung nach Maßgabe der Lizenz erfüllt ist. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Januar 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3) müssen jedoch anwendbar bleiben.
(6)
Für die Teilausschreibungen des Monats August 2007 ersetzen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker(4). Aus Gründen der Transparenz und der Rechtsklarheit ist besagte Verordnung daher zum 1. August 2007 aufzuheben.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(3)

ABl. L 16 vom 20.1.1989, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1847/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 21).

(4)

ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 2).

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