Artikel 4 VO (EG) 2007/900
(1) Die Interessenten beteiligen sich durch Telefax oder elektronische Mitteilung an die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats an der Ausschreibung, wenn diese Kommunikationsformen von der zuständigen Stelle zugelassen sind.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können verlangen, dass elektronisch übermittelte Angebote mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zu versehen sind.
(2) Ein Angebot ist nur gültig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Im Angebot sind angegeben:
- i)
- die Bezeichnung der Ausschreibung (Nr. 1/2007) und die Teilausschreibung,
- ii)
- Name und Anschrift des Bieters sowie seine MwSt.-Nr.,
- iii)
- die auszuführende Menge Weißzucker,
- iv)
- der Betrag der Ausfuhrerstattung je 100 kg Weißzucker in Euro mit 3 Dezimalstellen,
- v)
- der Betrag der Sicherheit, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 für die Zuckermenge nach Ziffer iii zu leisten ist, in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wird.
- b)
- Vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote wird der Nachweis erbracht, dass der Bieter die in dem Angebot genannte Sicherheit gestellt hat.
- c)
- Die auszuführende Menge beträgt mindestens 250 Tonnen Weißzucker.
- d)
- Das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, durch die er sich verpflichtet, die Ausfuhrlizenz oder die Ausfuhrlizenzen für die auszuführende Weißzuckermenge innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist zu beantragen, falls er den Zuschlag erhält.
- e)
- Das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, in der er bestätigt, dass es sich bei dem zur Ausfuhr vorgesehenen Erzeugnis um Weißzucker einwandfreier und handelsüblicher Qualität des KN-Codes 17019910 handelt.
- f)
- Das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, durch die er sich verpflichtet, falls er den Zuschlag erhält,
- i)
- die Sicherheit durch Zahlung des in Artikel 12 Absatz 3 genannten Betrags zu ergänzen, falls die Ausfuhrverpflichtung, die aus der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Ausfuhrlizenz erwächst, nicht erfüllt wurde,
- ii)
- der Stelle, die die betreffende Ausfuhrlizenz erteilt hat, innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz die Menge oder die Mengen mitzuteilen, für die die Lizenz nicht verwendet wurde.
(3) Ein Angebot, das nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 eingereicht wird oder das andere als die durch diese Ausschreibung vorgesehenen Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt.
(4) Ein eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden.
(5) Ein Angebot kann die Angabe enthalten, dass es nur dann als eingereicht gilt, wenn eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- über den Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung ist am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der betreffenden Angebote zu beschließen,
- b)
- der Zuschlag muss die ganze oder einen bestimmten Teil der angebotenen Menge betreffen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
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