Artikel 5 VO (EG) 2007/900

(1) Jeder Bieter stellt je 100 kg Weißzucker, der aufgrund dieser Ausschreibung auszuführen ist, eine Sicherheit von 11 EUR.

Diese Sicherheit bildet für die Zuschlagsempfänger unbeschadet des Artikels 12 Absatz 3 die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz bei der Einreichung des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Antrags.

(2) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird nach Wahl des Bieters in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das den Kriterien des Mitgliedstaats entspricht, in dem das Angebot eingereicht wird.

(3) Die in Absatz 1 genannte Sicherheit wird freigegeben

a)
im Fall von Bietern für die Mengen, für die dem Angebot nicht stattgegeben wurde,
b)
im Fall von Zuschlagsempfängern, die ihre entsprechende Ausfuhrlizenz nicht innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Frist beantragt haben, in Höhe von 10 EUR je 100 kg Weißzucker,
c)
im Fall von Zuschlagsempfängern für die Menge, für die sie die Ausfuhrverpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung im Sinne von Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erfüllt haben, unter den Bedingungen des Artikels 35 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird der freizugebende Teil der Sicherheit gegebenenfalls um die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der für die fragliche Teilausschreibung festgesetzten Ausfuhrerstattung und dem Höchstbetrag der für die folgende Teilausschreibung festgesetzten Ausfuhrerstattung verringert, wenn der letztgenannte Betrag höher ist als der erstgenannte.

Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt der nicht freigegebene Teil der Sicherheit oder die nicht freigegebene Sicherheit für die Zuckermenge, für die die entsprechenden Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.

(4) Im Falle höherer Gewalt erlässt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahmen zur Freigabe der Sicherheit, die sie angesichts der durch den Bieter geltend gemachten Umstände für notwendig hält.

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