Artikel 6 VO (EG) 2007/900

(1) Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die betreffende zuständige Stelle unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Die nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung eingereichten Angebote werden der Kommission, wenn sie zulässig sind, ohne Namensnennung mitgeteilt und müssen bei der Kommission über die Mitgliedstaaten spätestens eine Stunde und 30 Minuten nach Ablauf der Frist für die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene wöchentliche Einreichung der Angebote eingehen.

Liegen keine Angebote vor, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission dies innerhalb derselben Frist mit.

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