Artikel 12 VO (EG) 2007/951
Arbeitsweise des gemeinsamen Monitoringausschusses
(1) Die bevollmächtigten Mitglieder des gemeinsamen Monitoringausschusses beschließen einstimmig dessen Geschäftsordnung.
(2) Der gemeinsame Monitoringausschuss beschließt einvernehmlich. In bestimmten Fällen kann er jedoch ein Abstimmungsverfahren anwenden, insbesondere wenn er die endgültige Auswahl der Projekte und die Höhe der dafür vorgesehenen Zuschüsse vornimmt. Bei diesem Abstimmungsverfahren verfügt jedes Land über eine einzige Stimme, unabhängig von der Anzahl seiner Vertreter.
(3) Die bevollmächtigten Vertreter wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschuss kann beschließen, die Rolle des Vorsitzenden einem Vertreter der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder einer anderen außenstehenden Persönlichkeit zu übertragen.
Der Vorsitzende des gemeinsamen Monitoringausschusses übt die Schiedsfunktion aus und leitet die Beratungen. Er behält sein Stimmrecht, es sei denn, die Rolle des Vorsitzenden wurde einem Vertreter der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder einer anderen außenstehenden Persönlichkeit übertragen. In diesem Fall hat der Vorsitzende kein Stimmrecht.
(4) Der gemeinsame Monitoringausschuss tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird durch den Vorsitzenden auf Antrag der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder auf begründeten Antrag eines seiner bevollmächtigten Mitglieder oder der Kommission einberufen. Auf Veranlassung des Vorsitzenden, der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder eines der teilnehmenden Länder kann er auch Entscheidungen im schriftlichen Verfahren treffen. Bei Uneinigkeit kann jedes Mitglied eine Prüfung im Rahmen einer Sitzung beantragen.
(5) Nach jeder Sitzung des gemeinsamen Monitoringausschusses wird ein vom Vorsitzenden und Sekretär zu unterzeichnendes Protokoll erstellt. Es wird allen Ausschussmitgliedern und der Kommission übermittelt.
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