Artikel 13 VO (EG) 2007/951

Aufgaben des gemeinsamen Monitoringausschusses

Der Ausschuss übernimmt insbesondere die folgenden Aufgaben in Bezug auf das gemeinsame operationelle Programm:

a)
Er billigt das Arbeitsprogramm der gemeinsamen Verwaltungsstelle;
b)
er beschließt über den Umfang und die Verwendung der Programmressourcen für technische Hilfe und Personal;
c)
in jeder seiner Sitzungen prüft er die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle getroffenen Verwaltungsentscheidungen;
d)
er ernennt die Ausschüsse für die Projektauswahl;
e)
er beschließt die Kriterien für die Projektauswahl, trifft die endgültige Auswahl der Projekte und setzt die Höhe der dafür vorgesehenen Zuschüsse fest;
f)
in jeder seiner Sitzungen bewertet und verfolgt er auf der Grundlage der von der gemeinsamen Verwaltungsstelle vorgelegten Unterlagen die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen operationellen Programms;
g)
er prüft sämtliche von der gemeinsamen Verwaltungsstelle vorgelegten Berichte und ergreift gegebenenfalls geeignete Maßnahmen;
h)
er prüft die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle gemeldeten Fälle strittiger Einziehungen.

Falls der gemeinsame Monitoringausschuss bei seinen Beschlüssen nach Absatz 1 Buchstabe e entscheidet, den Empfehlungen des Auswahlausschusses nicht oder nur zum Teil nachzukommen, muss er dies schriftlich begründen. Anschließend leitet die gemeinsame Verwaltungsstelle diese Entscheidung an die Kommission zur Genehmigung weiter. Die Kommission gibt ihre Entscheidung der gemeinsamen Verwaltungsstelle innerhalb von 15 Arbeitstagen bekannt.

Die Aufgaben der gemeinsamen Verwaltungsstelle finden im Rahmen der geltenden Verordnungen und Bestimmungen statt. Die gemeinsame Verwaltungsstelle ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Entscheidungen des gemeinsamen Monitoringausschusses im Einklang mit diesen Regeln getroffen werden.

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