Artikel 14 VO (EG) 2007/951
Organisation der gemeinsamen Verwaltungsstelle
(1) Die gemeinsame Verwaltungsstelle ist in der Regel eine nationale, regionale oder lokale Einrichtung des öffentlichen Rechts. Die gemeinsame Verwaltungsstelle kann auch eine privatrechtliche Einrichtung sein, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt.
Diese Einrichtung muss ausreichende Finanzsicherheiten bieten und die Bedingungen einhalten, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere in Artikel 54, sowie in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission(2), insbesondere in den Artikeln 38, 39 und 41, festgelegt sind.
(2) Die teilnehmenden Länder betrauen die gemeinsame Verwaltungsstelle mit denjenigen Durchführungsaufgaben des gemeinsamen operationellen Programms, die ihnen im Rahmen der Verwaltung des Programms übertragen wurden. Sie kontrollieren im Rahmen des gemeinsamen Monitoringausschusses, ob die Verwendung der Mittel den für die Programmverwaltung geltenden Regeln und Grundsätzen entspricht.
(3) Die Tätigkeit der gemeinsamen Verwaltungsstelle kann sowohl durch Mittel für technische Hilfe im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierung, als auch durch Kofinanzierung, namentlich durch Sachleistungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 finanziert werden.
(4) Die Rechnungsführung der gemeinsamen Verwaltungsstelle wird jedes Jahr einer externen Ex-post-Prüfung durch eine unabhängige Einrichtung im Sinne von Artikel 31 unterzogen.
(5) Die gemeinsame Verwaltungsstelle stützt sich auf international anerkannte Methoden für die Verwaltung und interne Kontrolle, wobei Systeme für die Verwaltung und interne Kontrolle zur Anwendung kommen, die den Aufgaben der gemeinsamen Verwaltungsstelle angepasst sind, so dass bei ihrer Tätigkeit die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und wirtschaftliche Haushaltsführung gewährleistet sind.
Insbesondere wird auf die funktionale Trennung der operativen Abwicklung und der Finanzverwaltung innerhalb der gemeinsamen Verwaltungsstelle geachtet. Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und nicht miteinander vereinbar.
(6) Die gemeinsame Verwaltungsstelle verfügt über eine interne Prüfstelle, die vom Anweisungsbefugten und den für Rechnungsführung und Verwaltung zuständigen Dienststellen unabhängig ist.
(7) Die gemeinsame Verwaltungsstelle richtet Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen des Programms geltend gemachten Ausgaben sowie zuverlässige elektronische Systeme für Rechnungsführung, Monitoring und Finanzberichterstattung ein.
(8) Die gemeinsame Verwaltungsstelle achtet insbesondere auf die Einhaltung der Bedingungen und Zahlungsfristen für die Zuschüsse und Aufträge, über die sie mit Dritten Verträge unterzeichnet hat. Sie stellt mit Hilfe geeigneter Überprüfungsverfahren sicher, dass die für die Zuschüsse und Aufträge ausgezahlten Mittel ausschließlich für die Zwecke verwendet werden, für die sie gewährt wurden.
Sie verwendet ein allgemeines System für die Rechnungsführung und die administrative und finanzielle Überwachung der Vereinbarungen und Verträge (Schriftwechsel, Mahnschreiben oder sonstige Folgemaßnahmen, Entgegennahme der Berichte usw.).
(9) Die gemeinsame Verwaltungsstelle meldet der Kommission und dem gemeinsamen Monitoringausschuss umgehend jede Veränderung ihrer Verfahren oder ihrer Organisation und alle anderen Umstände, die sich auf die Durchführung des Programms auswirken könnten.
(10) Die gemeinsame Verwaltungsstelle unterliegt ebenso wie die verschiedenen Begünstigten, Auftragnehmer und Partner der Verträge, die sie für die Durchführung der Projekte unterzeichnet, den Kontrollen der Kommission, des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- (2)
ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
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