Artikel 16 VO (EG) 2007/951

Gemeinsames technisches Sekretariat

(1) Jede gemeinsame Verwaltungsstelle kann sich nach vorheriger Zustimmung des gemeinsamen Monitoringausschusses bei der laufenden Verwaltung des gemeinsamen operationellen Programms von einem gemeinsamen technischen Sekretariat unterstützen lassen, das entsprechend ausgestattet ist.

Die Tätigkeit des gemeinsamen technischen Sekretariats wird aus den Mitteln für technische Hilfe finanziert.

(2) Das gemeinsame technische Sekretariat kann in teilnehmenden Ländern gegebenenfalls kleine Außenstellen einrichten, die die Aufgabe haben, die potenziellen Begünstigten in den betreffenden Ländern über die im Rahmen des Programms vorgesehenen Maßnahmen zu informieren.

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