Artikel 17 VO (EG) 2007/951
Grundsatz der Kontinuität
Falls eine bereits bestehende gemeinsame Verwaltungsstelle, deren Strukturen für die Verwaltung laufender oder früherer Programme von der Kommission genehmigt wurden, erneut mit der Verwaltung eines gemeinsamen operationellen Programms betraut wird, muss die Organisation dieser gemeinsamen Verwaltungsstelle nicht geändert werden, sofern die vorhandene Struktur den Anforderungen dieser Verordnung gerecht wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.