Artikel 18 VO (EG) 2007/951

Von der Gemeinschaft finanzierte technische Hilfe

Die Finanzierung von technischer Hilfe durch die Gemeinschaft ist auf höchstens 10 % des gesamten Gemeinschaftsbeitrags zum gemeinsamen operationellen Programm beschränkt.

Bei einer Überprüfung des Programms kann jedoch im Einzelfall bei Vorliegen einer entsprechenden Begründung, die sich auf die Höhe der Ausgaben in den vorausgegangenen Durchführungsjahren und den voraussichtlichen berechtigten Bedarf im Rahmen des Programms stützt, eine Erhöhung der ursprünglich für das Programm festgesetzten Beträge für technische Hilfe erwogen werden.

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