Artikel 2 VO (EG) 2007/951
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Technische Hilfe” sind Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Evaluierung, Information, Rechnungsprüfung und Kontrolle sowie etwaige Maßnahmen zur Verbesserung der für die Durchführung der gemeinsamen operationellen Programme erforderlichen Verwaltungskapazitäten;
„Begünstigter” ist der Unterzeichner eines Zuschussvertrages mit der gemeinsamen Verwaltungsstelle, der gegenüber dieser Verwaltungsstelle die volle rechtliche und finanzielle Verantwortung für die Durchführung des Projekts trägt; er nimmt den Finanzbeitrag der gemeinsamen Verwaltungsstelle entgegen und ist für die Verwaltung und etwaige Verteilung der Mittel gemäß den Vereinbarungen mit den Partnern zuständig; er trägt die alleinige Verantwortung gegenüber der gemeinsamen Verwaltungsstelle und berichtet ihr direkt über die operativen und finanziellen Fortschritte der Maßnahmen;
„Auftragnehmer” ist der Unterzeichner eines Dienstleistungs-, Bau- oder Liefervertrags mit der gemeinsamen Verwaltungsstelle, der gegenüber der gemeinsamen Verwaltungsstelle die volle rechtliche und finanzielle Verantwortung für die Durchführung des Auftrags trägt;
„Strategiepapier” ist das gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 vorgesehene Dokument, in dem unter anderem die Liste der gemeinsamen operationellen Programme aufgestellt wird, der Mehrjahresrichtbetrag für jedes Programm festgelegt wird und die zur Teilnahme an den einzelnen Programmen berechtigten Gebietseinheiten genannt werden;
„teilnehmende Länder” sind alle Mitgliedstaaten und Partnerländer, die an dem gemeinsamen operationellen Programm teilnehmen;
„Partnerländer” sind die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 aufgeführten Länder und Gebiete;
„Projekte von bedeutendem Umfang” sind Projekte, die eine Gesamtheit von Bauarbeiten, Aktivitäten oder Dienstleistungen mit einer präzisen, übergreifenden Funktion und klar ausgewiesenen Zielen von gemeinsamem Interesse beinhalten, damit grenzübergreifende Investitionen zustande kommen;
„Eigenmittel der am gemeinsamen operationellen Programm teilnehmenden Länder” sind Finanzmittel aus den Staats-, Regional- oder Kommunalhaushalten der teilnehmenden Länder;
„operatives Projektmonitoring” ist die Überwachung der im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen nach der Methode des Projektzyklusmanagements, angefangen bei der Programmierung über die technische Begleitung der Durchführung bis hin zur Evaluierung.
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