Artikel 3 VO (EG) 2007/951

Ausarbeitung des gemeinsamen operationellen Programms

Jedes gemeinsame operationelle Programm wird von allen teilnehmenden Ländern im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006, dem Strategiepapier und der vorliegenden Verordnung einvernehmlich festgelegt.

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