Artikel 4 VO (EG) 2007/951
Inhalt des gemeinsamen operationellen Programms
Jedes gemeinsame operationelle Programm enthält eine Beschreibung der Ziele, der Prioritäten und der Maßnahmen für die durchzuführenden Aktionen und eine Darstellung ihrer Kohärenz mit den anderen bi- und multilateralen Programmen, die in den betreffenden Ländern und Regionen laufen oder geplant sind, insbesondere im Rahmen von Programmen, die von der Europäischen Union finanziert werden.
Insbesondere gibt jedes gemeinsame operationelle Programm über Folgendes Aufschluss:
- a)
- Es nennt die Gebietseinheiten einschließlich der angrenzenden Regionen, in denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 und dem Strategiepapier im Rahmen des Programms Projekte finanziert werden können;
- b)
- es legt die Modalitäten für die Teilnahme der Grenzgebiete der nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 fallenden Drittländer fest, die aufgrund des Strategiepapiers zur Teilnahme an der Zusammenarbeit berechtigt sind;
- c)
- es legt die Prioritäten und Maßnahmen zur Verwirklichung der im Strategiepapier genannten Ziele fest;
- d)
- es gibt die Zusammensetzung des gemeinsamen Monitoringausschusses im Einklang mit Artikel 11 dieser Verordnung an;
- e)
- es nennt die von den teilnehmenden Ländern als gemeinsame Verwaltungsstelle gewählte Stelle;
- f)
- es beschreibt die Struktur, die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle für die Verwaltung des Programms gemäß den Artikeln 14, 15, 16 und 17 dieser Verordnung eingerichtet wird. Diese Beschreibung muss so detailliert sein, dass sie der Kommission hinreichende Gewähr bietet, dass eine wirksame und effiziente interne Kontrolle nach den international anerkannten Methoden erfolgt;
- g)
- es enthält eine Finanztabelle mit der voraussichtlichen jährlichen Verteilung der Mittelbindungen und Zahlungen im Rahmen des Programms entsprechend den Prioritäten, wobei insbesondere die für technische Hilfe vorgesehenen Beträge angegeben werden;
- h)
- es nennt die Methoden für die Durchführung des Programms im Einklang mit den in Artikel 23 dieser Verordnung vorgesehenen Vergabeverfahren;
- i)
- es enthält den vorläufigen Zeitplan für die Einleitung der Verfahren und die Auswahl der zu finanzierenden Projekte;
- j)
- es beschreibt die etwaigen rechtlichen Verpflichtungen zur Vornahme von Umweltverträglichkeitsprüfungen und enthält den vorläufigen Zeitplan für die Durchführung dieser Studien;
- k)
- es legt fest, welche Sprache oder Sprachen im Rahmen des Programms verwendet werden;
- l)
- es enthält den Informations- und Kommunikationsplan gemäß Artikel 42.
Die in Absatz 2 Buchstabe g genannte Tabelle enthält den Beitrag der Europäischen Gemeinschaft und die Verteilung der voraussichtlich von der Kommission bis 2013 jährlich zu bindenden Richtbeträge (die Beträge für den Zeitraum 2011—2013 sind im Richtprogramm 2011—2013 zu bestätigen). Die voraussichtlichen Richtbeträge der Kofinanzierungen aus Eigenmitteln der teilnehmenden Länder werden in dieser Tabelle ebenfalls aufgeführt.
Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe h werden die Projekte im Rahmen des Programms in der Regel aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Die teilnehmenden Länder können jedoch auch mit Zustimmung der Europäischen Kommission einvernehmlich grenzübergreifende Investitionsprojekte von bedeutendem Umfang festlegen, für die keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt wird: In diesem Fall müssen die betreffenden Projekte, die mit den Prioritäten und Maßnahmen des Programms im Einklang stehen und für die eigens ein entsprechendes Budget vorgesehen ist, explizit in dem Programm genannt oder Gegenstand eines späteren Beschlusses des in den Artikeln 11 bis 13 beschriebenen gemeinsamen Monitoringausschusses sein.
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