Artikel 5 VO (EG) 2007/951

Annahme des gemeinsamen operationellen Programms

(1) Das gemeinsame operationelle Programm wird der Kommission von der gemeinsamen Verwaltungsstelle vorgelegt, nachdem alle Länder, die an der Erarbeitung des Programms teilgenommen und mitgeholfen haben, ausdrücklich zugestimmt haben.

(2) Die Kommission prüft das gemeinsame operationelle Programme daraufhin, ob alle in Artikel 4 genannten Elemente enthalten sind, insbesondere:

a)
durch Bewertung seiner Vereinbarkeit mit dem Strategiepapier;
b)
durch Überprüfung der Fundiertheit der Analyse, der Kohärenz zwischen der Analyse und den vorgeschlagenen Prioritäten und Maßnahmen und der Kohärenz mit den anderen bi- und multilateralen Programmen, die in den unter das Programm fallenden Regionen bereits durchgeführt werden oder geplant sind;
c)
durch Überprüfung der Vereinbarkeit des Programms mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht;
d)
durch Kontrolle, ob die gegebenenfalls erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen wurden oder vor der Durchführung der vorgeschlagenen Projekte vorgesehen sind;
e)
durch Überprüfung der Kohärenz der Finanztabelle des Programms, insbesondere hinsichtlich der von der Kommission vorzunehmenden Mittelbindungen;
f)
durch Überprüfung, ob die gemeinsame Verwaltungsstelle im Verhältnis zum Umfang, zum Inhalt und zur Komplexität der im Rahmen des Programms vorgesehenen Maßnahmen über ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügt. Insbesondere überprüft die Kommission, ob die gemeinsame Verwaltungsstelle qualifiziertes und ausreichendes Personal hat, das ausschließlich für das Programm zuständig ist, über die erforderlichen EDV-Instrumente für die Verwaltung und Rechnungsführung verfügt und Finanzverfahren anwendet, die mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Diese Überprüfung kann im Wege einer Ex-ante-Prüfung vor Ort erfolgen, sofern die Kommission dies für erforderlich hält;
g)
durch Überprüfung, ob die gemeinsame Verwaltungsstelle zufrieden stellende, den international anerkannten Methoden entsprechende Systeme für die interne Kontrolle und die Prüfung vorgesehen und eingerichtet hat.

(3) Nach der Prüfung des gemeinsamen operationellen Programms kann die Kommission die teilnehmenden Länder auffordern, ergänzende Informationen vorzulegen oder gegebenenfalls bestimmte Punkte zu ändern.

(4) Die Annahme eines gemeinsamen operationellen Programms gilt als Vorab-Akkreditierung der durch die gemeinsame Verwaltungsstelle eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollstrukturen durch die Kommission.

(5) Jedes gemeinsame operationelle Programm wird durch einen Kommissionsbeschluss angenommen, der für die gesamte Laufzeit gilt.

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