Artikel 23 VO (EG) 2007/951

Vergabeverfahren

(1) Für die Vergabe der Aufträge und Zuschüsse zur Umsetzung des gemeinsamen operationellen Programms durch die gemeinsame Verwaltungsstelle gelten die Vergabeverfahren für Maßnahmen im Außenbereich gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und den Artikeln 231 bis 256 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

Es sind die Verfahren und die entsprechenden Standardunterlagen und Vertragsmuster zu verwenden, die im praktischen Leitfaden für Vergabeverfahren im Rahmen der Außenhilfe und seinen Anhängen in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Ausschreibungen oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen geltenden Fassung enthalten sind.

(2) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten ist in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in Übereinstimmung mit Artikel 40 und 41 der vorliegenden Verordnung geregelt.

(3) Diese Bestimmungen gelten im gesamten geografischen Anwendungsbereich des Programms sowohl im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch im Hoheitsgebiet der Partnerländer.

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