Artikel 24 VO (EG) 2007/951

Jährliche Mittelbindungen der Kommission

Neben der ersten Mittelbindung im Zusammenhang mit dem Beschluss über die Annahme des gemeinsamen operationellen Programms nimmt die Kommission jährlich spätestens am 31. März eine weitere Mittelbindung für das betreffende Jahr vor. Die Höhe dieser Mittelbindung richtet sich nach der Finanztabelle des gemeinsamen operationellen Programms, die über die voraussichtliche jährliche Mittelverteilung Auskunft gibt, dem Stand der Programmausführung und der Verfügbarkeit der entsprechenden Mittel. Die Kommission teilt der gemeinsamen Verwaltungsstelle das genaue Datum der jährlichen Mittelbindung mit.

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