Artikel 26a VO (EG) 2007/951
Finanzkorrekturen durch die Verwaltungsbehörde
(1) Es obliegt in erster Linie der Verwaltungsbehörde, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und zu untersuchen, sowie die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen und Wiedereinziehungen zu betreiben.
Die Gemeinsame Verwaltungsbehörde nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen der Projekte oder der technischen Hilfe festgestellten einzelnen Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des Unionsbeitrags zu einem Projekt oder zu technischer Hilfe. Die Gemeinsame Verwaltungsbehörde berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den finanziellen Verlust und nimmt angemessene Finanzkorrekturen vor. Als Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und als Kriterien für Finanzkorrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalsätzen können die Kriterien herangezogen werden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013(1), insbesondere nach Artikel 144, angenommen werden, sowie die im Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2013(2) enthaltenen Kriterien. Finanzkorrekturen werden von der Gemeinsamen Verwaltungsbehörde im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.
(2) Der gemäß Absatz 1 gestrichene Unionsbeitrag darf vorbehaltlich Absatz 3 wieder für das betroffene Programm eingesetzt werden. Die Umschichtung dieser Programmmittel steht unter anderem im Einklang mit den Artikeln 7, 13, 18 und 43.
(3) Der gemäß Absatz 1 gestrichene Beitrag darf weder für das Projekt, auf das sich die Finanzkorrektur bezog, noch für Projekte wieder eingesetzt werden, die im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
- (2)
Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Festlegung und Genehmigung der Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die die Kommission bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anwendet (K(2013)9527).
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