Artikel 27 VO (EG) 2007/951
Einziehungen
(1) Die gemeinsame Verwaltungsstelle ist für die Einziehung von Beträgen verantwortlich, die für nicht belegte oder nicht förderfähige Ausgaben gezahlt wurden, sowie für die anteilmäßige Rückzahlung der eingezogenen Beträge an die Kommission nach Maßgabe des von ihr geleisteten Programmbeitrags.
Wird aufgrund eines Abschlussberichts über einen Vertrag oder nach einer Kontrolle oder Rechnungsprüfung festgestellt, dass eine Zahlung für nicht förderfähige Ausgaben geleistet wurde, richtet die gemeinsame Verwaltungsstelle entsprechende Einziehungsanordnungen an die betreffenden Begünstigten und Auftragnehmer.
(2) Betrifft die Einziehung einer Forderung einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Begünstigten, Auftragnehmer oder Partner und konnte die gemeinsame Verwaltungsstelle die gezahlten Beträge nicht binnen eines Jahres nach Ausstellung der Einziehungsanordnung einziehen, so kommt der Mitgliedstaat, in dem der betreffende Begünstigte, Auftragnehmer oder Partner ansässig ist, der Zahlungsaufforderung der gemeinsamen Verwaltungsstelle nach, bevor er seinerseits den Begünstigen, Auftragnehmer oder Partner für diese Forderung in Anspruch nimmt.
(3) Betrifft die Einziehung einer Forderung einen in einem Partnerland ansässigen Begünstigten, Auftragnehmer oder Partner und konnte die gemeinsame Verwaltungsstelle die gezahlten Beträge nicht binnen eines Jahres nach Ausstellung der Einziehungsanordnung einziehen, so befasst die gemeinsame Verwaltungsstelle die Kommission mit dieser Angelegenheit, die sich daraufhin anhand eines vollständigen Dossiers um die Beitreibung der Forderung gegenüber dem in dem Partnerland ansässigen Begünstigten, Auftragnehmer oder Partner bzw. direkt gegenüber den Behörden des betreffenden Landes bemüht.
(4) Das dem Mitgliedstaat bzw. der Kommission übermittelte Dossier muss alle zur Durchsetzung der Einziehung notwendigen Unterlagen sowie die Nachweise über die Bemühungen der gemeinsamen Verwaltungsstelle zur Beitreibung der vom Begünstigten oder Auftragnehmer geschuldeten Beträge enthalten.
(5) Die gemeinsame Verwaltungsstelle ergreift nach Ausstellung der Einziehungsanordnung ein Jahr lang alle gebotenen Maßnahmen, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Sie vergewissert sich insbesondere, dass es sich um eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung handelt. Erwägt die gemeinsame Verwaltungsstelle, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so vergewissert sie sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Verzichtentscheidung muss begründet werden und bedarf der vorherigen Genehmigung seitens des gemeinsamen Monitoringausschusses und der Kommission. Auf der Grundlage geeigneter Anweisungen der Kommission kann es sein, dass eine vorherige Genehmigung seitens der Kommission nicht erforderlich ist.
(6) Wenn die Forderung nicht eingezogen werden konnte, oder aufgrund eines Fehler oder eines Versäumnisses der gemeinsamen Verwaltungsstelle keine vollständige Akte im Sinne von Absatz 4 an den Mitgliedstaat oder an die Kommission übermittelt werden konnte, bleibt die gemeinsame Verwaltungsstelle auch nach Ablauf der Einjahresfrist für die Einziehung verantwortlich und die geschuldeten Beträge gelten als nicht förderfähig im Rahmen einer Gemeinschaftsfinanzierung.
(7) Im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 enthalten die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle im Rahmen des Programms geschlossenen Verträge eine Klausel, die es der Kommission oder dem betreffenden Mitgliedstaat erlaubt, die Einziehung gegenüber dem Begünstigten, Auftragnehmer oder Partner vorzunehmen, sofern die Forderung ein Jahr nach Ausstellung der Einziehungsanordnung durch die gemeinsame Verwaltungsstelle weiterhin offen ist.
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