Artikel 32 VO (EG) 2007/951

Der Abschlussbericht über die Durchführung des gemeinsamen operationellen Programms erstreckt sich auf die gesamte Laufzeit des Programms und enthält mit den entsprechenden Anpassungen die gleichen Elemente wie die Jahresberichte, einschließlich der Anhänge. Er ist bis spätestens 30. Juni 2017 für die Programme vorzulegen, deren Durchführungsphase vom 31. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert wurde, und bis spätestens 30. Juni 2016 für die Programme, deren Durchführungsphase am 31. Dezember 2014 endet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.