Artikel 33 VO (EG) 2007/951

Im Rahmen des gemeinsamen operationellem Programms förderfähige Kosten

(1) Für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft kommen nur Ausgaben im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms in Betracht, die während des in Artikel 43 festgelegten Ausführungszeitraums des Programms getätigt wurden.

(2) Im Zusammenhang mit der Programmdurchführung durch die gemeinsame Programmverwaltungsstelle sind im Rahmen der technischen Hilfe nur jene Kosten förderfähig, die folgende Kriterien erfüllen:

a)
sie sind nach Maßgabe der im Programm und vom gemeinsamen Monitoringausschuss festgelegten Kriterien für die Programmdurchführung erforderlich und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Kosteneffizienz;
b)
sie sind in der Rechnungsführung des Programms erfasst, feststellbar und kontrollierbar und können durch entsprechende Originalbelege nachgewiesen werden;
c)
sie sind aufgrund der geltenden Vergabeverfahren entstanden.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 sind folgende Kosten förderfähig:

a)
Personalkosten des Programms in Höhe der tatsächlichen Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben und weiterer Kosten, die in die Vergütung eingehen. Sie dürfen die normalen Gehälter und Kosten der Struktur, der die gemeinsame Verwaltungsstelle oder das technische Sekretariat zugeordnet ist, nicht übersteigen, außer in Fällen, in denen begründet werden kann, dass die Mehrkosten für die Umsetzung des gemeinsamen operationellen Programms unerlässlich sind;
b)
Reise- und Aufenthaltskosen für das Personal und andere am gemeinsamen operationellen Programm beteiligte Personen, sofern sie der üblichen Praxis der mit der Programmverwaltung beauftragten Behörden entsprechen. Werden die Aufenthaltskosten durch eine Pauschale abgegolten, dürfen die Sätze zudem die zum Zeitpunkt der Annahme des gemeinsamen operationellen Programms geltenden von der Europäischen Kommission veröffentlichten Sätze nicht übersteigen;
c)
Kosten für den Erwerb oder das Mieten von Ausstattung und Materialien (im Neu- oder Gebrauchtzustand), die die gemeinsame Verwaltungsstelle oder das gemeinsame technische Sekretariat speziell für die Programmdurchführung benötigen, sowie die Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen, sofern diese Kosten den marktüblichen Kosten entsprechen;
d)
Kosten für Betriebsmittel;
e)
Indirekte Kosten für allgemeine Verwaltungsausgaben;
f)
Ausgaben für die Vergabe von Unteraufträgen;
g)
Kosten, die sich unmittelbar aus den Anforderungen dieser Verordnung und dieses Programms ergeben (z. B. Informationsmaßnahmen, Förderung der Sichtbarkeit, Evaluierungen, externe Prüfungen, Übersetzungen usw.), einschließlich der Kosten für Finanzdienstleistungen (insbesondere Überweisungsgebühren).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.