Artikel 34 VO (EG) 2007/951

Im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms nicht förderfähige Kosten

Folgende Kosten im Zusammenhang mit der Programmdurchführung durch die gemeinsame Verwaltungsstelle sind im Rahmen der technischen Hilfe nicht förderfähig:

a)
Verbindlichkeiten und Rückstellungen für Verluste und Verbindlichkeiten;
b)
Sollzinsen;
c)
bereits auf anderer Grundlage finanzierte Kosten;
d)
Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden;
e)
Wechselkursverluste;
f)
entrichtete Steuern, einschließlich Mehrwertsteuern, außer in Fällen, in denen sie der gemeinsamen Verwaltungsstelle nicht erstattet werden können und die Übernahme der Steuern nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist;
g)
Darlehen an Dritte;
h)
Geldstrafen.

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