Artikel 34 VO (EG) 2007/951
Im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms nicht förderfähige Kosten
Folgende Kosten im Zusammenhang mit der Programmdurchführung durch die gemeinsame Verwaltungsstelle sind im Rahmen der technischen Hilfe nicht förderfähig:
- a)
- Verbindlichkeiten und Rückstellungen für Verluste und Verbindlichkeiten;
- b)
- Sollzinsen;
- c)
- bereits auf anderer Grundlage finanzierte Kosten;
- d)
- Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden;
- e)
- Wechselkursverluste;
- f)
- entrichtete Steuern, einschließlich Mehrwertsteuern, außer in Fällen, in denen sie der gemeinsamen Verwaltungsstelle nicht erstattet werden können und die Übernahme der Steuern nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist;
- g)
- Darlehen an Dritte;
- h)
- Geldstrafen.
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