Artikel 35 VO (EG) 2007/951
Sachleistungen im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms
Etwaige Sachleistungen der teilnehmenden Länder wie auch gegebenenfalls aus anderen Quellen sind im Haushalt des gemeinsamen operationellen Programms getrennt auszuweisen und sind nicht förderfähig.
Sie können nicht als Teil der gemäß Artikel 20 erforderlichen mindestens 10 %igen Kofinanzierung durch die teilnehmenden Länder anerkannt werden, mit Ausnahme der in Artikel 19 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erwähnten Sachleistungen der gemeinsamen Verwaltungsstelle.
Personalkosten für Mitarbeiter, die von den teilnehmenden Ländern im Rahmen der technischen Hilfe für das Programm eingesetzt werden, sind nicht als Sachleistungen zu betrachten und sind nicht förderfähig.
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