Artikel 42 VO (EG) 2007/951

Informationsmaßnahmen und Sichtbarkeit des gemeinsamen operationellen Programms

(1) Die gemeinsame Verwaltungsstelle ist für die Durchführung von Informationsmaßnahmen und die Sichtbarkeit des gemeinsamen operationellen Programms verantwortlich. Insbesondere trifft sie im Hinblick auf ihre eigene Tätigkeit und die im Rahmen des Programms finanzierten Projekte die erforderlichen Vorkehrungen, um die Sichtbarkeit der Finanzierung bzw. der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft zu gewährleisten. Für diese Maßnahmen gelten die von der Kommission festgelegten und veröffentlichten Bestimmungen über die Sichtbarkeit von Maßnahmen im Außenbereich.

(2) Die gegebenenfalls in den teilnehmenden Ländern eingerichteten Außenstellen des gemeinsamen technischen Sekretariats haben die Funktion, die Maßnahmen des gemeinsamen operationellen Programms bekannt zu machen und eventuell interessierte Einrichtungen darüber zu informieren.

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