Artikel 43 VO (EG) 2007/951
Laufzeit des gemeinsamen operationellen Programms
(1) Der Ausführungszeitraum der einzelnen gemeinsamen operationellen Programme beginnt jeweils mit dem Datum der Annahme des gemeinsamen operationellen Programms durch die Kommission und endet spätestens 36 Monate nach Vorlage des Abschlussberichts.
(2) Dieser Ausführungszeitraum umfasst die folgenden Phasen:
- a)
- die Durchführungsphase des gemeinsamen operationellen Programms mit einer Dauer von höchstens sieben Jahren, die spätestens am 31. Dezember 2013 endet. Die Einleitung von Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Unterzeichnung von Verträgen nach diesem Datum ist nicht zulässig, mit Ausnahme von Verträgen für Prüfungen und Evaluierungen;
- b)
- die Durchführungsphase der im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms finanzierten Projekte, die zum gleichen Zeitpunkt wie die Programmdurchführung beginnt und spätestens am 31. Dezember 2015 endet. Alle im Rahmen des Programms finanzierten Projektmaßnahmen müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein;
- c)
- eine Phase des finanziellen Abschlusses des gemeinsamen operationellen Programms, die den finanziellen Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms geschlossener Verträge, die Ex-Post-Evaluierung des Programms, die Vorlage des Abschlussberichts sowie die Vornahme der abschließenden Zahlung oder Einziehung durch die Kommission umfasst und spätestens 36 Monate nach Vorlage des Abschlussberichts endet.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Kommission im Falle unvorhergesehener und ausreichend begründeter Bedürfnisse oder Umstände sowie auf begründeten Antrag des Gemeinsamen Monitoringausschusses eine Verlängerung des Ausführungszeitraums des gemeinsamen operationellen Programms beschließen. In diesem Fall sind die Termine für die Vorlage des Abschlussberichts nach Artikel 32 nicht anwendbar.
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