Artikel 2 VO (EG) 2007/964

(1) Der Einfuhrlizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a)
in Feld 8 die Angabe des Ursprungslandes und die angekreuzte Angabe „Ja” ;
b)
in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents und die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 964/2007” .

(2) In jedem Lizenzantrag wird eine Menge in Kilogramm ohne Dezimalstellen angegeben.

(3) Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beträgt die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen 46 EUR je Tonne.

(4) Die Lizenzanträge sind bei den zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats während der ersten sieben Tage des betreffenden Wirtschaftsjahrs und im Falle des in Absatz 7 genannten ergänzenden Zeitraums während der ersten sieben Tage des Monats Februar desselben Wirtschaftsjahrs zu stellen.

(5) Der Zuteilungskoeffizient im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 wird von der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der in Artikel 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Mitteilungsfrist festgesetzt.

Ist die Menge, für die die Lizenz zu erteilen ist, nach Anwendung von Unterabsatz 1 niedriger als 20 Tonnen, obwohl der Antrag diese Menge überstieg, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.

(6) Die Einfuhrlizenz wird am zwanzigsten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung ausgestellt.

(7) Decken die Einfuhrlizenzen, die gemäß Absatz 6 für die in den ersten sieben Tagen des Wirtschaftsjahres eingereichten Anträge ausgestellt wurden, nicht das gesamte betreffende Kontingent, so können die Restmengen im Laufe des im Monat Februar des laufenden Wirtschaftsjahres beginnenden ergänzenden Zeitraums zugeteilt werden. Falls die Kommission die Eröffnung dieses ergänzenden Zeitraums beschließt, setzt sie die verfügbaren Mengen vor dem 1. November des laufenden Kontingentjahres fest und veröffentlicht sie vor demselben Zeitpunkt.

(8) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 gilt die Einfuhrlizenz vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des sechsten darauffolgenden Monats.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.