Artikel 3 VO (EG) 2007/964
(1) Für die Abfertigung zum freien Verkehr im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung ist ein gemäß den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A vorzulegen.
(2) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthält in Feld 4:
- a)
- die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 964/2007” ;
- b)
- den Zeitpunkt der Verladung des Reises im begünstigten Ausfuhrland und das Wirtschaftsjahr im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, für das die Lieferung durchgeführt wird;
- c)
- den achtstelligen KN-Code.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.