Artikel 3 VO (EG) 2007/964

(1) Für die Abfertigung zum freien Verkehr im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung ist ein gemäß den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A vorzulegen.

(2) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthält in Feld 4:

a)
die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 964/2007” ;
b)
den Zeitpunkt der Verladung des Reises im begünstigten Ausfuhrland und das Wirtschaftsjahr im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, für das die Lieferung durchgeführt wird;
c)
den achtstelligen KN-Code.

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