Artikel 4 VO (EG) 2007/964
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege:
- a)
- spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragsfrist bis 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die beantragten Gesamtmengen (in Produktgewicht) nach achtstelligen KN-Codes und nach Ursprungsländern aufzuschlüsseln sind;
- b)
- spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Ausstellung der Einfuhrlizenzen die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Gesamtmengen (in Produktgewicht), für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, sowie die Mengen, für die die Lizenzanträge gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 zurückgezogen wurden, nach achtstelligen KN-Codes und nach Ursprungsländern aufzuschlüsseln sind;
- c)
- spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen (in Produktgewicht), die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes. Fand während eines dieser Monate keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung „entfällt” zu übermitteln. Diese Meldung ist jedoch im dritten Monat nach dem Termin der Gültigkeitsdauer der Lizenzen nicht mehr erforderlich.
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