Artikel 1 VO (EG) 2007/979
(1) Hiermit wird wie im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada, genehmigt mit dem Beschluss 2007/444/EG, vorgesehen, ein Einfuhrzollkontingent für Schweinefleisch eröffnet.
Das Einfuhrzollkontingent wird jährlich für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni eröffnet.
Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.4204.
(2) Die jährliche Gesamtmenge der unter das in Absatz 1 genannte Kontingent fallenden Waren und die Zollsätze sind in Anhang I aufgeführt.
(3) Für das Einfuhrkontingentsjahr 2007/08 wird das Kontingent für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. Juni 2008 eröffnet.
Die in Absatz 1 genannte jährliche Gesamtmenge wird für diesen Zeitraum verfügbar sein.
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