Präambel VO (EG) 2007/979

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT(2), genehmigt mit dem Beschluss 2007/444/EG(3) des Rates, ist ein Einfuhrkontingent von 4624 Tonnen Schweinefleisch für Kanada vorgesehen.
(2)
Das Abkommen tritt am 1. August 2007 in Kraft. Der Tag der Eröffnung des Kontingents für das erste Einfuhrkontingentsjahr und die entsprechende Menge sind noch festzulegen.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4) und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung(5) finden Anwendung soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt.
(4)
Um regelmäßige Einfuhren zu gewährleisten, sollte die unter das Einfuhrzollkontingent fallende Erzeugnismenge auf vier Teilzeiträume zwischen dem 1. Juli und dem 30. Juni verteilt werden. Für das Einfuhrkontingentsjahr 2007/08 wird das Einfuhrkontingent über drei Teilzeiträume verteilt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen in jedem Fall mit dem letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums.
(5)
Die Verwaltung des Kontingents sollte auf Einfuhrlizenzen basieren. Es gilt daher, detaillierte Regeln für die Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen und für die in diesen Anträgen und Einfuhrlizenzen enthaltenen Angaben festzulegen.
(6)
Im Interesse der Marktbeteiligten ist vorzusehen, dass die Kommission festlegt, welche nicht beantragten Mengen auf den folgenden Teilzeitraum übertragen werden.
(7)
Die Überführung der im Rahmen des mit dieser Verordnung eröffneten Kontingents eingeführten Waren in den freien Verkehr erfordert die Vorlage einer von den kanadischen Behörden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6) ausgestellten Bescheinigung.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)

ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 55.

(3)

ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 53.

(4)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(5)

ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 16.3.2007, S. 17).

(6)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.