Artikel 4 VO (EG) 2007/979

(1) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 weisen Antragsteller bei Vorlage ihres ersten Einfuhrlizenzantrags für ein bestimmtes jährliches Kontingent nach, dass sie während jedes der beiden in diesem Artikel genannten Zeiträume mindestens 50 Tonnen der unter Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 fallenden Erzeugnisse eingeführt oder ausgeführt haben.

(2) Einfuhrlizenzanträge enthalten die laufende Nummer und können sich auf unterschiedliche Erzeugnisse mit verschiedenen KN-Codes mit Ursprung in Kanada beziehen. In solchen Fällen werden die KN-Codes in Feld 16 und die Warenbeschreibung in Feld 15 eingetragen.

Ein Einfuhrlizenzantrag deckt ein Erzeugnisgewicht von mindestens 20 Tonnen ab und darf nicht mehr als 20 % der für jeden Kontingentsteilzeitraum verfügbaren Menge betreffen.

(3) Einfuhrlizenzen sind gebunden an die Verpflichtung, aus dem betreffenden Land einzuführen.

(4) Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen enthalten folgende Angaben:

a)
in Feld 8 das Ursprungsland und die angekreuzte Angabe „Ja” ;
b)
in Feld 20 eine der Angaben gemäß Anhang II Teil A.

(5) Feld 24 der Einfuhrlizenz enthält eine der Angaben gemäß Anhang II Teil B.

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