Artikel 5 VO (EG) 2007/979
(1) Die Einfuhrlizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Teilzeitraum vorausgeht.
(2) Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist eine Sicherheit von 20 EUR/100 kg Erzeugnisgewicht zu leisten.
(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die beantragten Gesamtmengen, ausgedrückt in Kilogramm.
(4) Einfuhrlizenzen werden frühestens am siebten und spätestens am elften Arbeitstag nach Ablauf der Meldefrist gemäß Absatz 3 erteilt.
(5) Die Kommission legt erforderlichenfalls die nicht beantragten Mengen fest, die automatisch zu der für den nächsten Teilzeitraum festgelegten Menge hinzugefügt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.