Artikel 6 VO (EG) 2007/979

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission vor Ende des ersten Monats des jeweiligen Teilzeitraums die Gesamtmengen (in Kilogramm), die von gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen abgedeckt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ende des vierten Monats nach Ablauf des jeweiligen Jahreszeitraums die Mengen (in Kilogramm), die tatsächlich in dem betreffenden Zeitraum im Rahmen dieser Verordnung in den freien Verkehr überführt wurden.

(3) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission zum ersten Mal zusammen mit der Meldung der im letzten Teilzeitraum beantragten Mengen und zum zweiten Mal vor Ende des vierten Monats nach Ablauf eines jeden Jahreszeitraums die nicht genutzten Mengen (in Kilogramm) gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.