ANHANG 1 VO (EG) 2008/10

DEFINITIONEN

1.
DEFINITIONEN DES ESSOSS-KERNSYSTEMS

1.1.
ZUSAMMENFASSUNG VON SYSTEMEN: KRITERIEN FÜR DIE KLASSIFIZIERUNG VON SOZIALSCHUTZSYSTEMEN

1.1.1.
Entscheidungsfindung

„Entscheidungsfindung” bezieht sich auf die Einheit, die die wichtigsten Entscheidungen trifft in Bezug auf die Höhe der Leistungen, die Zahlungsmodalitäten und die Art der Finanzierung des Systems. Die Systeme können staatliche Systeme oder nicht staatliche Systeme sein.

1.1.2.
Rechtliche Grundlage

„Rechtliche Grundlage” bezieht sich auf die gesetzlich festgelegten Regeln zur Mitgliedschaft der geschützten Personen. Die Mitgliedschaft in einem Sozialschutzsystem kann verbindlich vorgeschrieben (Pflichtsystem) oder nicht verbindlich vorgeschrieben (freiwilliges System) sein.

1.1.3.
Feststellung der Anspruchsberechtigung

„Feststellung der Anspruchsberechtigung” bezieht sich auf die Grundlage für die Leistungsansprüche der geschützten Person: beitragspflichtige oder beitragsfreie Systeme.

1.1.4.
Umfang des Systems

„Umfang des Systems” bezieht sich auf den geschützten Teil der Bevölkerung (Gesamtbevölkerung, Gesamtheit bzw. überwiegender Teil der erwerbstätigen Bevölkerung oder bestimmte Teile der Bevölkerung).

1.1.5.
Höhe des Schutzes

„Höhe des Schutzes” bezieht sich darauf, ob die Sozialschutzsysteme einen Grundschutz oder einen zusätzlichen Schutz bieten.

1.2.
EINNAHMEN DER SOZIALSCHUTZSYSTEME

1.2.1. „Sozialbeiträge” sind die von den Arbeitgebern erbrachten Aufwendungen im Namen ihrer Arbeitnehmer oder Aufwendungen von geschützten Personen zur Begründung der Anspruchsberechtigung auf Sozialleistungen.

1.2.2. „Staatliche Zuweisungen” umfassen Aufwendungen des Staates für die staatlichen beitragsfreien Systeme und finanzielle Unterstützung des Staates für andere gebietsansässige Sozialschutzsysteme.

1.2.3. „Übertragungen von anderen Systemen” sind Zahlungen anderer Sozialschutzsysteme ohne Gegenleistung. Dazu gehören auch aus anderen Systemen umgeleitete Sozialbeiträge.

1.2.4. „Sonstige Einnahmen” sind verschiedene laufende Einnahmen von Sozialschutzsystemen.

1.3.
AUSGABEN DER SOZIALSCHUTZSYSTEME

1.3.1.
Funktionen

Die Funktion einer Sozialleistung bezieht sich auf den Hauptzweck, für den Sozialschutz gewährt wird, unabhängig von Rechtsvorschriften oder institutionellen Vorschriften.
1.3.1.1.
Krankheit/Gesundheitsversorgung
Einkommenssicherung und Unterstützung in Form von Barleistungen im Zusammenhang mit körperlicher oder psychischer Krankheit mit Ausnahme von Invalidität/Gebrechen. Gesundheitsversorgung zur Bewahrung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit von geschützten Personen, unabhängig von der Ursache der Krankheit.
1.3.1.2.
Invalidität/Gebrechen
Einkommenssicherung und Unterstützung in Form von Bar- oder Sachleistungen (ausgenommen Gesundheitsversorgung) im Zusammenhang mit der Unfähigkeit körperlich oder geistig Behinderter, an wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten teilzunehmen.
1.3.1.3.
Alter
Einkommenssicherung und Unterstützung in Form von Bar- oder Sachleistungen (ausgenommen Gesundheitsversorgung) im Zusammenhang mit dem Alter.
1.3.1.4.
Hinterbliebene
Einkommenssicherung und Unterstützung in Form von Bar- oder Sachleistungen im Zusammenhang mit dem Tod eines Familienangehörigen.
1.3.1.5.
Familie/Kinder
Unterstützung in Form von Bar- oder Sachleistungen (ausgenommen Gesundheitsversorgung) im Zusammenhang mit den Kosten der Schwangerschaft, Geburt und Adoption, der Kindererziehung und der Versorgung anderer Familienangehöriger.
1.3.1.6.
Arbeitslosigkeit
Einkommenssicherung und Unterstützung in Form von Bar- oder Sachleistungen im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit.
1.3.1.7.
Wohnen
Hilfe bei der Bestreitung der Wohnungskosten.
1.3.1.8.
Soziale Ausgrenzung ( n. a. z.)
Leistungen in Form von Bar- oder Sachleistungen (ausgenommen Gesundheitsversorgung) speziell zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, soweit diese nicht unter einer der anderen Funktionen erfasst sind.

1.3.2.
Sozialschutzleistungen

1.3.2.1. Eine Barleistung ist eine Leistung, die in Form von Bargeld erbracht wird und keinen Nachweis der tatsächlichen Ausgaben der Empfänger voraussetzt.
1.3.2.2. Sachleistungen sind Leistungen in Form von Waren und Dienstleistungen. Sie können als Erstattung oder direkt gewährt werden.
1.3.2.3. Bedarfsabhängige Sozialleistungen sind Sozialleistungen, die explizit oder implizit vom Einkommen und/oder Vermögen des Leistungsempfängers abhängig sind, falls dieses unter einer festgesetzten Höhe liegt.

1.3.3. „Verwaltungskosten” sind die Kosten, die dem System für seine Administration berechnet werden.

1.3.4. „Übertragungen an andere Systeme” sind Zahlungen an andere Sozialschutzsysteme ohne Gegenleistung. Dazu gehören auch an andere Systeme umgeleitete Sozialbeiträge.

1.3.5. „Sonstige Ausgaben” sind verschiedene Ausgaben von Sozialschutzsystemen (Zahlung von Vermögenseinkommen und sonstige Ausgaben).

2.
DEFINITIONEN FÜR DAS MODUL RENTENEMPFÄNGER

2.1.
RENTENEMPFÄNGER

Die Zahl der Leistungsempfänger kann auf jeder Ebene definiert werden als die Zahl der Personen, die mindestens eine Rente aus den sieben Rentenkategorien in ESSOSS beziehen:

Invaliditätsrenten,

Vorruhestandsgelder aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit,

Altersrenten,

vorgezogene Altersrenten,

Teilrenten,

Hinterbliebenenrenten und

Vorruhestandsgelder aufgrund der Arbeitsmarktlage.

Personen, die mehr als eine Rente beziehen, werden nur einmal gezählt (Zahl der Leistungsempfänger ohne Doppelzählung).

2.1.1. „Invaliditätsrenten” sind regelmäßige Zahlungen zur Einkommenssicherung oder -unterstützung zugunsten von Personen, die das im Bezugssystem festgelegte gesetzliche/normale Rentenalter noch nicht erreicht haben und bei denen eine Invalidität oder Behinderung vorliegt, aufgrund derer die Erwerbs- oder Verdienstfähigkeit über ein vom Gesetzgeber festgelegtes Mindestmaß hinaus beeinträchtigt ist.

2.1.2. „Vorruhestandsgelder aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit” sind regelmäßige Zahlungen an ältere Arbeitnehmer, die vor Erreichen des im Bezugssystem festgesetzten gesetzlichen/normalen Rentenalters aufgrund ihrer geminderten Erwerbsfähigkeit aus dem Erwerbsleben ausscheiden.

2.1.3. „Altersrenten” sind regelmäßige Zahlungen, durch die i) das Einkommen der Leistungsempfänger nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit bei Erreichen des gesetzlichen/normalen Rentenalters gesichert wird oder ii) das Einkommen älterer Menschen bezuschusst wird (ausgenommen sind zeitlich befristete Unterstützungen).

2.1.4. „Vorgezogene Altersrenten” sind regelmäßige Zahlungen zur Sicherung des Einkommens von Leistungsempfängern, die vor Erreichen des gesetzlichen/normalen Rentenalters laut Definition des entsprechenden Systems in den Ruhestand treten.

2.1.5. „Teilrenten” sind regelmäßige Zahlungen eines Teils des vollen Altersruhegeldes an ältere Arbeitnehmer, die zwar weiterhin arbeiten, ihre Arbeitszeit jedoch verkürzen, oder deren Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit unter einem festgelegten Minimum liegt.

2.1.6. „Hinterbliebenenrenten” sind regelmäßige Zahlungen an Personen (Witwen, Witwer, Waisen usw.), deren Anspruch auf der Verwandtschaft mit einer im System geschützten Person beruht, die verstorben ist.

2.1.7. „Vorruhestandsgelder aufgrund der Arbeitsmarktlage” sind regelmäßige Zahlungen zugunsten älterer Arbeitnehmer, die vor Erreichen des gesetzlichen/normalen Rentenalters infolge von Arbeitslosigkeit oder eines Stellenabbaus aufgrund wirtschaftlicher Maßnahmen, z. B. Umstrukturierung eines Wirtschaftssektors oder eines Unternehmens, aus dem Erwerbsleben ausscheiden.

2.2.
GESETZLICHES/NORMALES RENTENALTER FÜR DEN BEZUG VON ALTERSRENTE

Das gesetzliche Rentenalter für den Bezug von Altersrente ist das kraft Gesetzes oder Vertrages festgesetzte Alter, in dem altersbezogene Leistungen fällig werden. Dieses Alter kann zwischen den einzelnen Ländern und innerhalb der Mitgliedstaaten unterschiedlich ausfallen, je nach Wirtschaftszweig, Beruf, Geschlecht usw. Wenn kein gesetzliches Rentenalter festgelegt ist, ist das normale Rentenalter zu verwenden. Bei diesem handelt es sich um jenes Rentenalter, das vom System, das die Rente an den Leistungsempfänger zahlt, vorgesehen ist.

3.
REFERENZHANDBUCH

Die für die Durchführung dieser Verordnung zu verwendenden ausführlichen Definitionen sind im ESSOSS-Handbuch festgelegt, das von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitet wurde.

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