ANHANG 3 VO (EG) 2008/10

AKTUALISIERUNG DER VERBREITUNGSREGELUNGEN

1.
AKTUALISIERUNG DER VERBREITUNGSREGELUNGEN FÜR DAS ESSOSS-KERNSYSTEM

1.1.
AKTUALISIERUNG DER VERBREITUNGSREGELUNGEN FÜR QUANTITATIVE DATEN NACH SYSTEMGRUPPEN

1.1.1.
Zusammenfassung von Systemen nach Kriterien

Bestimmten Nutzern wird es gestattet, bei der Veröffentlichung ihrer Daten die Systeme gemäß der ESSOSS-Klassifikation der Systeme nach den in Anhang 1 Abschnitt 1.1 ( „Zusammenfassung von Systemen” ) festgelegten Kriterien zu Gruppen zusammenzufassen.

1.1.2.
Daten nach Systemen

Bestimmten Nutzern wird es gestattet, für Länder, die aus Datenschutzgründen keine ausdrückliche Zustimmung zur Verbreitung der vollständigen Daten erteilen, Daten nach Systemen oder Systemgruppen zu veröffentlichen. Die Systemgruppen müssen mit den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Verbreitungsregelungen in Einklang stehen.

1.2.
AKTUALISIERUNG DER VERBREITUNGSREGELUNGEN FÜR QUALTITATIVE INFORMATIONEN NACH SYSTEMEN UND EINZELLEISTUNGEN

Eurostat wird gestattet, qualitative Informationen nach Systemen und Einzelleistungen mit hinreichenden Belegen zu veröffentlichen.

2.
AKTUALISIERUNG DER VERBREITUNGSREGELUNGEN FÜR DATEN ÜBER RENTENEMPFÄNGER

2.1.
AGGREGATE VON KATEGORIEN GEMÄSS DER ESSOSS-KLASSIFIKATION DER RENTENEMPFÄNGER

Bestimmten Nutzern wird es gestattet, Daten für die sieben Rentenkategorien und für Aggregate von Kategorien gemäß der ESSOSS-Klassifikation der Rentenempfänger in Anhang 2 Abschnitt 2 ( „Detaillierte Klassifikation der Rentenempfänger” ) zu veröffentlichen. Bestimmten Nutzern wird es außerdem gestattet, die Aufgliederung in Empfänger von bedarfsabhängigen und von bedarfsunabhängigen Leistungen gemäß der ESSOSS-Klassifikation der Rentenempfänger in Anhang 2 Abschnitt 2 ( „Detaillierte Klassifikation der Rentenempfänger” ) zu veröffentlichen.

2.2.
DATEN NACH SYSTEMEN

Bestimmten Nutzern wird es gestattet, für Länder, die aus Datenschutzgründen keine ausdrückliche Zustimmung zur Verbreitung der vollständigen Daten erteilen, Daten nach Systemen oder Systemgruppen zu veröffentlichen. Die Systemgruppen müssen mit den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Verbreitungsregelungen in Einklang stehen.

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