Artikel 1 VO (EG) 2008/1000
(1) Auf die Einfuhren von Sulfanilsäure des KN-Codes ex29214210 (TARIC-Code 2921421060) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Es gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware:
Land | Endgültiger Zoll (%) |
---|---|
Volksrepublik China | 33,7 |
Indien | 20,5 |
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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