Artikel 2 VO (EG) 2008/1000
(1) Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2006/37/EG, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern:
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sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und
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für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind, und
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die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.
(2) Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, wenn für die in Artikel 1 beschriebenen und unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen von dem Antidumpingzoll befreiten Waren festgestellt wird, dass eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind. Die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich aufgeführte Bedingung gilt als nicht erfüllt, wenn festgestellt wird, dass die Verpflichtungsrechnung dem Anhang nicht entspricht oder nicht authentisch ist oder wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 oder Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, die bzw. der Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit der bzw. dem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.
(3) Die Einführer akzeptieren als normales Geschäftsrisiko, dass die in Absatz 2 näher erläuterte Verletzung einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen durch eine Partei zum Entstehen einer Zollschuld gemäß Artikel 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) führen kann. Der entsprechende Zoll wird bei Widerruf der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission erhoben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
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